§ 135 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 24.04.2015 – 3 K 106/11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.08.2012 – 7 U 172/11
- BGH, 11.04.2011 – II ZB 9/10Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung: SacheinlagenverbotZitiert von 4
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 302/02Zitiert von 10
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 – 14 Sa 585/11Zitiert von 3
- BFH, 08.06.2017 – IV R 29/15VGA bei nachträglicher Änderung von im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 03.05.2022 – 8 V 246/22 GrE
- OVG NRW, 09.05.2017 – 13 A 1035/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 06.09.2016 – 25 U 9/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/135#abs-1 (1) Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in das Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/135#abs-2 (2) Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern steht der übertragende Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/135#abs-3 (3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich.